Nachdem A.________ das Geld genommen habe, habe dieser noch weitergesucht, ob er Stoff oder Ähnliches finde (pag. 133 Z. 73 ff.). Diese Aussagen des Privatklägers stützen die Ausführungen von A.________, wonach klar davon ausgegangen worden war, dass die Beschuldigten beim Privatkläger in der Wohnung Geld und Drogen erbeuten wollten.