Auch die Aussagen des Privatklägers erachtet das Gericht als glaubhaft. Das Bestreiten des entwendeten Heroins lässt sich dadurch erklären, dass sich der Privatkläger nicht selber belasten wollte und nicht angeben wollte, dass er eine grössere Menge Heroin in seiner Wohnung aufbewahrte. Der Privatkläger hat bestätigt, dass A.________ ihn nach Drogen gefragt habe, er ihn aber an die Schiffländte verwiesen habe. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Privatkläger hat aber zum Vorfall vom 15.11.2020 auch ausgesagt, dass A.________ gesagt habe, er solle den Stoff und das Geld hervormachen (pag. 148 Z. 156). Nachdem A.______