Bei der Staatsanwaltschaft hat A.________ zunächst ausgesagt, dass C.________ so wenig wie möglich gewusst habe, und er nicht glaube, dass er von einer echten Waffe gewusst habe (pag. 102 Z. 105 ff.). Kurz darauf, d.h. zwei Seiten später im Protokoll (pag. 104 Z. 176 f.) hat A.________ sich korrigiert und ausgeführt, C.________ habe gewusst, dass er eine echte Waffe dabei gehabt habe. A.________ hat denn auch seine erste Aussage beim Verlesen des Protokolls korrigiert und ausgeführt, dass C.________ von Anfang an gewusst habe, dass er eine Waffe dabei gehabt habe.