erachtet das Gericht als glaubhaft. Er hat den Raub von Anfang an zugegeben und detailreiche Aussagen gemacht wie beispielsweise, wo der Privatkläger überall Drogen aufbewahrte. Mit seinen Aussagen hat sich A.________ auch selber zusätzlich belastet, indem er angegeben hat, neben dem Bargeld noch 5-10 Gramm Heroin entwendet zu haben (pag. 93 Z. 164). Auch hat er von sich aus zugegeben, dass er C.________ einen Teil der Beute vorenthalten habe (pag. 105 Z. 148). Solches hätte ihm nicht nachgewiesen werden können. A.________ hat bei der Polizei nichts zum «Wissen» von C.________ ausgesagt. Er wurde jedoch auch nicht dazu befragt. Bei der Staatsanwaltschaft hat A._____