pag. 520 f.). In Bezug auf die Frage, wovon der Beschuldigte 2 ausgegangen ist, das heisst, ob er an das Eintreiben von Schulden glaubte oder ob er von einem Ausrauben ausgegangen ist und ob/was er über die mitgeführte echte Waffe gewusst hat, erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers im Ergebnis als grundsätzlich glaubhaft und stellte darauf ab. Demgegenüber beurteilte sie die Darstellung des Beschuldigten 2, er habe die Waffe erst in der Wohnung gesehen, als Schutzbehauptung. Konkret führte die Vorinstanz hierzu aus (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521 ff.): Die Aussagen von A.________ erachtet das Gericht als glaubhaft.