13 Vermutung, dass die Beschuldigten auch die Zigaretten und den Schlüsselbund entwendet hätten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers bezüglich dem Bargeldbetrag ging die Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von ca. CHF 700.00 aus (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.