Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass die mitgeführte echte Waffe nicht geladen und keine Munition mitgeführt worden war (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520). Unklar bleibe der Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes. Beide Beschuldigten hätten ausgeführt, nichts über die Zigaretten und den Schlüsselbund zu wissen, weshalb diese beim Deliktsbetrag nicht berücksichtigt würden. Auch der Privatkläger habe ausgeführt, es sei nur eine