11. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift resp. die Geschehnisse des besagten Abends würden sich im Grossen und Ganzen aus den zum Ablauf übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten ergeben. Sie hielt folgenden Tatablauf als erstellt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520): Die beiden Beschuldigten begaben sich mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) zum Privatkläger, weil A.________ beim Privatkläger eine grössere Menge Geld und Drogen vermutete. A.________ betrat die Wohnung des Privatklägers zunächst alleine.