Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten eingegangen. Während der oberinstanzlichen Einvernahme vom 30. März 2022 (pag. 998 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 grösstenteils die von ihm anlässlich staatsanwaltschaftlicher und vorinstanzlicher Befragung gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, wird in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.12 unten) darauf eingegangen.