, 419 ff.) sowie von Auskunftspersonen (pag. 153 ff. und 156 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend und ausführlich wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.12 unten) zurück. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten eingegangen.