438) und ihn mündlich aufforderte, das verlangte Geld an den Beschuldigten 1 auszuhändigen (pag. 126 Z. 154 f., pag. 423 Z. 40). Seitens des Beschuldigten 2 wird hingegen nach wie vor bestritten, dass er sich im Wissen um das Mitführen einer echten Waffe durch den Beschuldigten 1 sowie in der Absicht unter Androhung von Waffen- und Körpergewalt das Geld vom Privatkläger zu entwenden und sich damit unrechtmässig zu bereichern, zusammen mit den Beschuldigten 1 nach K.________ (Ortschaft) begeben hat.