9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 am 15. November 2020 zusammen mit dem Beschuldigten 1 mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) reiste, mit dem Ziel beim Privatkläger an Geld für ihren Drogenkonsum zu gelangen. Auch wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte 2 in einem gewissen Mass in das Geschehen zum Nachteil des Privatklägers eingegriffen hat (pag. 437), indem er diesem insbesondere den Weg versperrte (pag. 110 Z. 46, pag. 111 Z. 110 f., pag. 113 Z. 196, pag. 423 Z. 34 f., pag. 438) und ihn mündlich aufforderte, das verlangte Geld an den Beschuldigten 1 auszuhändigen (pag.