C.________ entschloss sich gemeinsam mit A.________ zur Begehung des Raubes, beteiligte sich an der Planung, wusste um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag und wirkte mit A.________ gleichberechtigt zusammen. eventualiter Nötigung (Art. 181 StGB)