Dieser oder C.________ behändigten weiter zwei Packungen Zigaretten im Wert von CHF 16.00 sowie einen Schlüsselbund im Wert von ca. CHF 50.00. In der Folge gelang es 11 D.________, die Wohnung zu verlassen, worauf A.________ und C.________ diese ebenfalls mit den entwendeten Vermögenswerten verliessen. D.________ erlitt durch die Schläge und das «Gerangel» resp. einem Ziehen an seiner Halskette Hautrötungen, Hautverfärbungen, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen am Hals und am Rücken.