459), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkte 1+3 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459). Zudem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über die erstellten DNA- Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. A.III.3. + 4. und Ziff. B.III.1. + 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459 bzw. pag. 460 f.).