10 Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind bezüglich des Beschuldigten 1 die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkt 4 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 457) und bezüglich des Beschuldigten 2 den Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. B.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkte 1+3 unter Ziff.