459). Die erstinstanzliche Verfahrenskostenauferlegung – der Beschuldigte 1 wurde zur Bezahlung von CHF 5’832.30 (Sanktionspunkt 5 unter Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 458) und der Beschuldigte 2 zur Bezahlung von CHF 5’032.30 (Sanktionspunkt 4 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459) verurteilt – ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen insoweit im Zivilpunkt die Zivilklage des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 Bst.