458). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte 2 schuldig gesprochen wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. B.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 459) und er verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkt 2 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 459).