7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil vom 8. April 2021 wurde von allen Parteien nur in Teilen angefochten (Ziff. I.2. hiervor). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte 1 schuldig gesprochen wurde des Raubes; des Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen; des widerrechtlichen Aneignens eines Kontrollschildes und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff.