3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). IV. C.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 9 V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (PCN .________) zu erteilen.