2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruches wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. II.