Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin E.________, teilte anlässlich der Verhandlung mit, derzeit keinen Kontakt zu ihrem Mandanten zu haben (pag. 651). Auch der Privatkläger blieb trotz persönlicher Zustellung der Vorladung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2022 unentschuldigt fern (pag. 579 ff.). Mit Einverständnis der Parteien wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung am 30. März 2022 trotz Fernbleibens des Beschuldigten 2 und des Privatklägers fortgesetzt (pag. 651; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 E. 3.3.2.).