5. Säumnis des Beschuldigten 2 und des Privatklägers Die Vorladung vom 21. September 2021 für die oberinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 579 ff.) wurde dem Beschuldigten 2 persönlich durch die Kantonspolizei Zürich ausgehändigt und demnach ordnungsgemäss im Sinne von Art. 85 StPO zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung; pag. 607). Der Beschuldigte 2 blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. März 2022 fern. Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin E.________, teilte anlässlich der Verhandlung mit, derzeit keinen Kontakt zu ihrem Mandanten zu haben (pag.