Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Beweisantrag des Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 aus, die Befragung der beiden Berufungsführer durch die Kammer zu ihrer Person, worunter die aktuellen Verhältnisse wie auch allfällige Zukunftspläne gehörten, seien ohnehin Gegenstand der oberinstanzlichen Verhandlung. Diese Prozesshandlungen ergäben sich aus dem Gesetz, weshalb dagegen keine Vorbehalte seitens der Staatsanwaltschaft angebracht seien (pag. 569). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2022 wurde der Beschuldigte 1 befragt (pag. 653 ff.).