Seit dem erstinstanzlichen Urteil hätten sich diesbezüglich bereits einige Änderungen ergeben, weshalb eine ausschliessliche Abstützung auf die bereits erhobenen Beweismittel nicht ausreichend sei (pag. 559). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Beweisantrag des Beschuldigten 1 in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 aus, die Befragung der beiden Berufungsführer durch die Kammer zu ihrer Person, worunter die aktuellen Verhältnisse wie auch allfällige Zukunftspläne gehörten, seien ohnehin Gegenstand der oberinstanzlichen Verhandlung.