615). Der Beschuldigte 1 stellte in seiner Berufungserklärung vom 28. Juli 2021 den Beweisantrag, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens im Sinne einer Beweisergänzung erneut über seine persönlichen Beziehungen zur Familie in der Schweiz und in Italien zu befragen sei. Seine aktuellen beruflichen und privaten Pläne für die Beurteilung eines allfälligen Härtefalls seien massgeblich. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hätten sich diesbezüglich bereits einige Änderungen ergeben, weshalb eine ausschliessliche Abstützung auf die bereits erhobenen Beweismittel nicht ausreichend sei (pag.