B.I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 19. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung beider Beschuldigten geltend (pag. 568 f.). Der Straf- und Zivilkläger D.___