5 Auch der Beschuldigte 2 – im oberinstanzlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin E.________ – focht das erstinstanzliche Urteil mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 12. August 2021 (Posteingang: 13. August 2021; pag. 561 ff.) nur in Teilen an. Im Einzelnen beschränkte er seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. B.I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Ziff.