2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15.11.2020 – Ende November 2020 in M.________ (Ortschaft) und L.________ (Ortschaft) durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Heroin und Kokain; und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 106, 140 Ziff. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.