4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 15.11.2020 in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, gemeinsam mit A.________ z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 700.00);