433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin AA.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Weiter Folgendes festgestellt wurde: Der Kanton Bern entschädigt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land vom 14. Juni 2019 Rechtsanwältin AB.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'171.60. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m.