nachforderbarer Betrag CHF 623.60 Folgendes festgestellt wurde: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 2'772.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Z.______