28.2. Unentgeltliche Rechtspflege von C.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin C.________ ist bereits rechtskräftig. Auf weitere Ausführungen werden an dieser Stelle demnach verzichtet und auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verweisen (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1419). VII. Verfügungen 29. Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sind ebenfalls bereits rechtskräftig, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen zu erfolgen haben. Es