135 Abs. 4 StPO). Wie betreffend die Verfahrenskosten bereits ausgeführt wurde, erscheint es nicht gerechtfertigt, für die Teileinstellung und den Teilfreispruch eine separate Entschädigung auszurichten. 28.1.2. Zweite Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 9. September 2021 (pag. 1536 f.) auf insgesamt CHF 4'474.40 festgesetzt.