28.1.1. Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 14'788.20 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'369.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).