27.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 54 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 28. Entschädigungen 28.1. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten