Demzufolge ist das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Höchstmass der abstrakten Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Weiteres erfüllt – was die Vorinstanz allerdings fälschlicherweise verneinte (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1416 f.). Ausserdem würden die vorgenannten vom Beschuldigten begangenen Delikte im Sinne des Gesetzestextes auch schwere Straftaten darstellen, da diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit zweifelsfrei eine «gewisse Schwere» zukommen.