Zudem liegen weitere durch den Beschuldigten begangene Straftaten im Rahmen der häuslichen Gewalt (Art. 123 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor), sowie Drohungen (Art. 180 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), als auch mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 SVG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Art. 91a SVG, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vor. Demzufolge ist das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Höchstmass der abstrakten Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Weiteres erfüllt – was die Vorinstanz allerdings fälschlicherweise verneinte (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.