52 Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung). Das Bundesgericht spricht sich in BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6 betreffend die Auslegung der vorgenannten (unpräzisen) Bestimmung gegen die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Q.________ (Urteil SB170246-O vom 6. Dezember 2017 S. 22 ff.)