1416): A.________ hat bezüglich SVG-Widerhandlungen und häuslicher Gewalt Vorstrafen vorzuweisen und wurde im vorliegenden Verfahren erneut wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und häuslicher Gewalt schuldig erklärt. Durch die Überschreitungen des Strassenverkehrsgesetzes wurden bis anhin, wohl lediglich dank glücklicher Umstände, jedoch noch keine Menschenleben gefährdet. Allerdings hat er in die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau und eines Mitinsassen massiv eingegriffen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass es bei der schweren Körperverletzung letztlich beim Versuch geblieben ist.