26.5.4. Fazit Da nach dem Gesagten weder ein unechter noch ein echter Härtefall vorliegt, ist vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen. Hinsichtlich der auszusprechenden Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren wird auf das durch die Vorinstanz Ausgeführte verwiesen, dem sich die Kammer anschliesst (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1416): A.________ hat bezüglich SVG-Widerhandlungen und häuslicher Gewalt Vorstrafen vorzuweisen und wurde im vorliegenden Verfahren erneut wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und häuslicher Gewalt schuldig erklärt.