Er liess sich weder von gemeinnütziger Arbeit, von Geldstrafen noch von Freiheitsstrafen von seiner deliktischen Tätigkeit abbringen bzw. liess sich davon nicht beeindrucken. Sogar während laufenden Verfahrens als auch während laufendem Strafvollzug wurde er wieder straffällig. Der Beschuldigte zeigt damit eindeutig auf, dass es ihm schwer fällt sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten bzw. diese zu respektieren.