Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung, pag. 1415) wussten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Zeugung der Tochter allerdings vom laufenden Strafverfahren und der möglichen Landesverweisung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da seine Frau zudem keiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachgeht (pag. 1269 Z. 7ff.), sie mit der albanischen Kultur vertraut ist und die Tochter noch sehr klein ist, wäre sowohl der Frau als auch der Tochter eine Integration in Albanien möglich.