Ausserdem bestünde auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts via Skype/Zoom und dergleichen. Hinsichtlich seiner Kinder aus erster Ehe besteht demnach kein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK, so dass auf eine Interessensabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK verzichtet werden kann. Mit seiner jetzigen Ehefrau, V.________, hat er eine Tochter, welche im November 2019 zur Welt gekommen ist. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegrünung, pag.