Zu prüfen ist demnach, ob der Landesverweisung das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK entgegensteht bzw. ob eine nahe, echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person – insbesondere der Kernfamilie – die in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist, besteht und der es nicht möglich bzw. zumutbar ist, das Familienleben mit dem Wegzuweisenden andernorts zu pflegen. Der Beschuldigte ist von seiner ersten Ehefrau C.________ seit dem 31. Mai 2017 geschieden und hat mit ihr zwei Kinder mit den Jahrgängen 2010 und 2013. Die Kinder leben bei der Mutter und werden hauptsächlich von ihr betreut.