26.5. In concreto 26.5.1. Landesverweisung Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und gilt damit gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB als Ausländer. Er beging am 14. November 2017 z.N. von D.________ eine versuchte schwere Körperverletzung, welche eine Katalogtat darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Da diese Straftat nach Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB begangen worden ist, ist damit grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, es sei denn es liegt ein Härtefall vor und die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen.