Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 kann ein sogenannter Drittstaatangehöriger im SIS ausgeschrieben werden, wenn dessen Anwesenheit im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit bedeutet, was insbesondere der Fall sein kann, wenn der Drittstaatangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.