26.1. Unechter Härtefall Bei der Prüfung der Landesverweisung ist vorab zu prüfen, ob höherrangiges Völkerrecht ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht vermittelt, wonach ein Absehen von der Landesverweisung ohnehin zwingend ist (sog. unechter Härtefall, vgl. BSK StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 47 zu Art. 66a).