an einem Delikt sowie die versuchte Deliktsbegehung (BSK-StGB II-ZURBRÜGG/HURSCHKA, a.a.O., Art. 66a N 3). Ausnahmsweise kann von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den betroffenen Ausländer (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB).