Da der Beschuldigte zu dieser Zeit keiner Arbeitstätigkeit nachging oder seine Kinder betreute, haben diese Ersatzmassnahmen ihn nicht allzu stark in seiner Freiheit eingeschränkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich demnach eine Anrechnung von 34 Tagen an die Freiheitsstrafe. Insgesamt werden somit 136 Tage Polizei- und Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 34 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, ausmachend insgesamt 170 Tage.